Wir begrüßen Sie recht herzlich im Standesamt Südlippe

Das Standesamt Südlippe ist ein Zusammenschluss der Standesämter der Städte Horn-Bad Meinberg und Schieder-Schwalenberg sowie der Gemeinde Schlangen.

In folgenden Angelegenheiten sind wir gerne für Sie da:

Beurkundungen von:

-        Geburten

-        Vaterschaftsanerkennungen

-        Eheschließungen

-        Sterbefällen

-        Nachbeurkundungen von Geburten, Eheschließungen, Sterbefällen im Ausland

Aufnahme von namensrechtlicher Erklärungen:

-        Sortiererklärung von Vornamen

-        Bestimmungen, Erklärungen und Einbenennungen von Familiennamen von Kindern

-        Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, Anfügen eines Begleitnamens

-        Wiederanname des Geburtsnamen nach Auflösung einer Ehe

-        Angleichungserklärungen nach § 94 BVFG und Art. 47 EGBGB

Prüfung der Ehevorraussetzungen

Vorzulegende Unterlagen für die Prüfung der Ehevoraussetzungen (Anmeldung der Eheschließung):

Bei ledigen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit ohne Kinder sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • eine beglaubigte Abschrift Ihres Geburtenregisters
  • eine erweiterte Meldebescheinigung des Wohnortmeldeamtes
  • gegebenenfalls eine Vollmacht der/des Verlobten, wenn nur einer die Ehe anmeldet. Diese Vollmacht erhalten Sie vorab beim Standesamt. Bitte rufen Sie uns an.

Bei Personen, die bereits verheiratet waren, mit Kindern oder mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind weitere Voraussetzungen und ggf. gerichtliche Prüfungen zu beachten.
Informieren Sie sich daher rechtzeitig, welche Unterlagen Sie benötigen und gegebenenfalls noch zu beschaffen haben.

Erst nach erfolgreicher Prüfung der Ehevorrausetzungen erhalten Sie für Ihren Trautermin eine verbindliche Terminbestätigung.

Prüfung der Wirksamkeit von Eheschließungen und Scheidungen im Ausland für den deutschen Rechtsbereich

Hierbei werden fallbezogen sehr individuelle Unterlagen benötig, bitte rufen Sie uns an, wir sprechen einen Beratungstermin ab.

Einige Informationen erhalten Sie aber auch vorab beim Auswärtigen Amt:


Ausstellung von

-        Geburten-Ehe-und Sterbeurkunden

-        Bescheinigungen zur Namensführung

-        Ehefähigkeitszeugnisse

Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens (SBGG)

Der Deutsche Bundestag hat am 12. April 2024 das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) beschlossen. Danach ist es möglich durch eine persönliche Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geschlechtseintrag und den Vornamen im Geburtenregister zu ändern.

Das Gesetz tritt am 01.11.2024 in Kraft. Bereits ab 01.08.2024 kann die Anmeldung zur Abgabe der Erklärung beim Standesamt erfolgen.

Antragsberechtigte Personen:

Jede Person, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht.

Unabhängig, ob es einen deutschen Personenstandseintrag gibt.

Verfahren:

Der Erklärungswunsch ist mindestens drei Monate vor der Erklärung schriftliche oder mündliche beim zuständigen Standesamt anzumelden (Schriftliche Anmeldung § 4 SBGG)

Nach Eingang der Anmeldung erfolgt eine Terminmitteilung bzw. Terminabstimmung zwischen Standesamt und antragstellender Person.

Die Erklärung ist eine öffentliche Beurkundung. Dafür ist eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich. Sie muss bis spätestens sechs Monate nach der Anmeldung erfolgen. Anderenfalls verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.

Wirksamkeit:

Die Erklärung wird wirksam mit Entgegennahme durch das Standesamt, welches das Geburtenregister führt.

Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen.

Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung mit Zugang bei Ihrem Wohnsitzstandesamt wirksam.

Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit Ihren Heimatbehörden, ob die Änderung anerkannt und in Ihrem Heimatpass eingetragen wird.

Unterlagen:

-        Geburtsurkunde der Person

-        Ggf. Eheurkunde

-        Gültiger Lichtbildausweis oder Reisepass der Beteiligten

-        Ggf. Aufenthaltstitel

Besonderheiten:

Eine isolierte Änderung des Vornamens ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist nicht möglich. Der Vorname kann beibehalten bleiben, wenn der geführte Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag entspricht.

Die erneute Änderung ist nach 15 Monaten (3 Monate Anmeldefrist plus 12 Monate Sperrfrist) möglich.

Erklärungen von Minderjährigen:

Erklärungen von minderjährigen Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder Vormunds bzw. des Einverständnisses des Kindes, wenn das Kind unter 14 Jahren ist.

Gebühren:

30,00 € für die Erklärung

12,00 € Bescheinigung über die Änderung

30,00 € bei Hinzuziehung eines Dolmetschers (Aufnahme eidesstattliche Versicherung)